Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Zusammenarbeit mit Partnerbetrieben
Inhaber: Andrej Paltschik
Schimmelbuschstraße 2 · 40699 Erkrath
Telefon: 02104 7906181
E-Mail: info@av-verbindet.de
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Zusammenarbeit zwischen AV Agentur, Inhaber Andrej Paltschik, Schimmelbuschstraße 2, 40699 Erkrath („AV“), und gewerblichen Partnerbetrieben. Sie ergänzen die individuell geschlossene Partnervereinbarung. Individuelle Vereinbarungen haben im Konfliktfall Vorrang.
2. Vertragsmodell und Rolle von AV
AV vermittelt Kunden, Aufträge, Dienstleistungen und Produkte und unterstützt Partner im Vertrieb und beim Closing. Der Vertrag über die eigentliche Leistung oder Lieferung kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Partnerbetrieb zustande. Der Partner handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und bleibt insbesondere für Preise, Leistungsumfang, fachliche Beratung, Ausführung, Termine und seine Pflichten gegenüber dem Kunden verantwortlich.
3. Leistungen von AV
AV kann insbesondere Lead- und Kundengewinnung, Erstkontakt und Bedarfsermittlung, Beratung und Vermittlung, Vertriebsunterstützung, Nachverfolgung von Angeboten, Closing sowie die Koordination der Kommunikation zwischen Kunde und Partner übernehmen. AV schuldet keine bestimmte Anzahl von Leads, Vertragsabschlüssen, Aufträgen oder Umsätzen.
4. Vermittlungsvergütung
Soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, wird die Vermittlungsvergütung progressiv aus dem verbindlich vereinbarten Netto-Auftragswert berechnet: für die ersten 5.000 EUR 20 %, für den Anteil über 5.000 EUR bis 20.000 EUR 15 % und für den Anteil über 20.000 EUR 10 %. Der Vergütungsanspruch entsteht erst mit dem verbindlichen Vertragsabschluss zwischen dem durch AV vermittelten Kunden und dem Partner.
5. Meldung, Rechnung und Zahlungsziel
Der Partner informiert AV unverzüglich über den Vertragsabschluss und den tatsächlich vereinbarten Netto-Auftragswert. AV stellt anschließend eine ordnungsgemäße Rechnung. Bis einschließlich 5.000 EUR Netto-Auftragswert beträgt das Zahlungsziel 7 Kalendertage, bei mehr als 5.000 EUR 14 Kalendertage.
6. Zahlungsverzug des Endkunden
Befindet sich der Endkunde nachweislich in Zahlungsverzug, verlängert AV das Zahlungsziel der entsprechenden Vermittlungsvergütung grundsätzlich einmalig um 7 Kalendertage. Der Partner informiert AV möglichst vor Ablauf des ursprünglichen Zahlungsziels und weist den Zahlungsverzug auf Verlangen nach. Besondere Fälle und abweichende Zahlungsfristen können zwischen AV und dem Partner individuell geklärt werden.
7. Widerruf, Ratenzahlung und Zahlungsausfall
Widerruft ein vermittelter Kunde den mit dem Partner geschlossenen Vertrag wirksam und fristgerecht, entfällt der Vergütungsanspruch von AV für diesen Auftrag; eine bereits gezahlte Vergütung wird zurückerstattet. Raten-, Abschlags- oder Teilzahlungen des Endkunden verändern den Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht. Ein späterer Zahlungsausfall lässt einen bereits entstandenen Vergütungsanspruch grundsätzlich unberührt, sofern keine individuelle Vereinbarung getroffen wird.
8. Nachträge, Rabatte und Auftragswert
Grundlage ist der tatsächlich verbindlich vereinbarte Netto-Auftragswert. AV darf ohne Zustimmung des Partners keine verbindlichen Rabatte oder Preisnachlässe in dessen Namen zusagen. Nachträge, Zusatzleistungen und Auftragserweiterungen sind AV mitzuteilen; die Vermittlungsvergütung wird anhand des erhöhten Netto-Gesamtauftragswertes nachberechnet. Auf Verlangen ist ein geeigneter Nachweis über den Auftragswert vorzulegen; nicht erforderliche vertrauliche oder personenbezogene Angaben können geschwärzt werden.
9. Kundenschutz und Umgehungsverbot
Durch AV vermittelte oder erstmals bekannt gemachte Kunden gelten 24 Monate ab der letzten Vermittlung bzw. Beauftragung als geschützte AV-Kunden. Der Partner darf Geschäfte mit diesen Kunden nicht mit dem Ziel abschließen oder abwickeln, die vereinbarte AV-Vergütung zu umgehen. Nachweisbar bereits bestehende Geschäftsbeziehungen sind ausgenommen.
10. Vertragsstrafe bei Umgehung
Bei schuldhafter Umgehung des Kundenschutzes kann eine angemessene Vertragsstrafe verlangt werden. Deren Höhe wird von AV nach billigem Ermessen festgesetzt und kann gerichtlich auf Angemessenheit überprüft werden. Eine entstandene Vermittlungsvergütung bleibt zusätzlich geschuldet.
11. Folgeaufträge
Der Partner meldet AV jeden weiteren Auftrag eines geschützten Kunden unverzüglich, auch wenn der Kunde den Partner später selbstständig kontaktiert. Netto-Auftragswert und auf Verlangen ein geeigneter Nachweis sind mitzuteilen.
12. Pflichten des Partnerbetriebs
Der Partner bearbeitet vermittelte Anfragen zeitnah und professionell, hält die für seine Leistungen erforderlichen Qualifikationen, Zulassungen, Genehmigungen und Versicherungen vor und informiert AV über wesentliche Änderungen. Ohne entsprechende Vollmacht darf der Partner keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Namen von AV abgeben.
13. Reklamationen und Beschwerden
AV nimmt Beschwerden über Partner auf, kommuniziert mit dem Kunden, gibt den Sachverhalt an den Partner weiter und begleitet die Kommunikation aktiv mit dem Ziel, gemeinsam mit dem Partner die bestmögliche angemessene Lösung für den Kunden zu finden. AV übernimmt dadurch keine Gewährleistungs-, Nacherfüllungs- oder Leistungspflichten des Partnerbetriebs.
14. Verantwortung für die Partnerleistung
Der Partner ist für die ordnungsgemäße, fachgerechte und vertragsgemäße Erbringung seiner Leistungen verantwortlich. Mängel-, Gewährleistungs- und Nacherfüllungsansprüche aus dem Kundenvertrag sind vom Partner zu bearbeiten. Die Verantwortung von AV für eigene Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
15. Keine Exklusivität und Transparenz
AV darf mit mehreren Partnerbetrieben derselben oder ähnlicher Branchen zusammenarbeiten. Ein Anspruch auf Exklusivität, Gebietsschutz oder eine bestimmte Anzahl von Leads oder Umsätzen besteht nicht. Der Partner hat jedoch auf Anfrage das Recht zu erfahren, wie viele aktive AV-Partnerbetriebe in seiner Branche und seinem vereinbarten Einsatzgebiet tätig sind. Namen, Kontaktdaten, Konditionen und andere vertrauliche Informationen anderer Partner werden nicht offengelegt.
16. Fairness-Grundsatz
AV verpflichtet sich zu einer fairen, transparenten und bedarfsgerechten Vermittlung. Grundsätzlich soll eine Anfrage zunächst einem geeigneten Partner angeboten werden. Kriterien können insbesondere Leistungsbereich, Einsatzgebiet, Verfügbarkeit, Kapazität, Zuverlässigkeit, Qualität und Kundenwünsche sein. Mehrfachvermittlung ist insbesondere bei Kundenwunsch, Ablehnung, fehlender Reaktion, fehlender Kapazität oder wenn sie im Kundeninteresse sinnvoll ist möglich. AV gibt Anfragen nicht ohne sachlichen Grund gleichzeitig an eine unangemessen hohe Anzahl von Partnern weiter.
17. Vermittlung an mehrere Partner
Die bloße Übermittlung einer Anfrage begründet noch keine Vermittlungsvergütung. Diese entsteht ausschließlich gegenüber dem Partner, mit dem der Kunde aufgrund der AV-Vermittlung einen verbindlichen Vertrag schließt. Nicht beauftragte Partner haben aus der Bearbeitung einer Anfrage oder Angebotserstellung keine Vergütungsansprüche gegen AV.
18. Definition eines vermittelten Kunden
Ein Kunde oder Interessent gilt als durch AV vermittelt, sobald AV dem Partner die Kundenanfrage oder die zur Kontaktaufnahme erforderlichen Informationen über das AV Control Center, E-Mail, WhatsApp, telefonisch oder einen anderen nachvollziehbaren Kommunikationsweg übermittelt hat. Ab diesem Zeitpunkt gelten Kundenschutz, Meldepflicht und Umgehungsverbot; die Provision entsteht jedoch erst bei verbindlichem Vertragsabschluss. Eine bereits vorher bestehende Kundenbeziehung ist unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
19. Reaktionszeit und dringende Anfragen
Der Partner soll AV grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden an Werktagen mitteilen, ob er eine Anfrage übernehmen kann. Bei dringenden Anfragen kann AV eine angemessen kürzere Rückmeldefrist nennen. Bei Ablehnung, fehlender Kapazität oder fehlender Rückmeldung darf AV die Anfrage einem anderen Partner anbieten.
20. Qualität und Kundenzufriedenheit
AV darf die Kundenzufriedenheit erfragen und Kunden auf die Möglichkeit einer ehrlichen Bewertung hinweisen. Zuverlässigkeit, Kommunikation, Termintreue, Kundenservice, Beschwerdeverhalten und Kundenzufriedenheit können in die interne Qualitätsbewertung und die künftige Leadverteilung einfließen.
21. Aussetzung von Vermittlungen
AV darf neue Vermittlungen insbesondere bei wiederholten Beschwerden, erheblichen Qualitätsproblemen, fehlenden erforderlichen Zulassungen oder Versicherungen, wiederholt ausbleibenden Rückmeldungen, Zahlungsverzug oder erheblichen Vertragsverstößen vorübergehend aussetzen.
22. Einsatzgebiet und Kapazität
Der Partner teilt AV sein Einsatzgebiet mit. Änderungen können jederzeit mitgeteilt werden; das Einsatzgebiet begründet keinen Gebietsschutz. Der Partner informiert AV möglichst frühzeitig über eingeschränkte oder fehlende Kapazitäten. Die Partnerschaft bleibt bei einer vorübergehenden Nichtverfügbarkeit grundsätzlich bestehen.
23. Änderungen beim Partnerbetrieb
Wesentliche Änderungen insbesondere von Firmenname, Rechtsform, Anschrift, Ansprechpartnern, Kontaktdaten, Abrechnungsdaten, Leistungsangebot, Einsatzgebiet, Zulassungen, Genehmigungen oder Versicherungen sind AV unverzüglich mitzuteilen.
24. Datenschutz und Kundendaten
AV und der Partner beachten die geltenden Datenschutzbestimmungen. Übermittelte Kundendaten dürfen nur für die zulässige Bearbeitung der Anfrage, Angebotserstellung, Durchführung des vermittelten Auftrags und die damit zusammenhängende Kommunikation verwendet werden.
25. Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen, insbesondere Provisionsvereinbarungen, Kalkulationen, Leadquellen, Vertriebsprozesse, Kunden- und Partnerinformationen, Preisstrategien und nicht öffentliche Unternehmensdaten vertraulich. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ende der Zusammenarbeit fort.
26. Auftreten als AV-Partner und Marken
Während einer aktiven Zusammenarbeit darf der Partner auf seine Partnerschaft mit AV hinweisen und ausdrücklich freigegebene Markenmaterialien nach den Vorgaben von AV verwenden. Er darf nicht den Eindruck erwecken, selbst AV Agentur, Mitarbeiter oder Niederlassung von AV zu sein.
27. Partnername, Logo und Referenzen
AV darf Firmenname, Logo und eine kurze Leistungsbeschreibung des Partners nur im Rahmen einer gesonderten Freigabe als Referenz bzw. Partnerdarstellung auf der AV-Website, in der Partnerübersicht und in vertriebsbezogenen Präsentationen verwenden. Eine erteilte Freigabe kann für die Zukunft widerrufen werden.
28. Laufzeit und Kündigung
Die Partnerschaft läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kundenschutz und die damit verbundenen Pflichten gelten für bereits vermittelte Kunden bis zum Ablauf des jeweiligen 24-monatigen Schutzzeitraums fort.
29. Zahlungsverzug des Partnerbetriebs
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. AV kann neue Vermittlungen bis zur Begleichung offener Forderungen oder bis zu einer individuellen Zahlungsvereinbarung aussetzen. Bei wiederholtem oder erheblichem Zahlungsverzug kann die Zusammenarbeit nach den Kündigungsregeln beendet werden.
30. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen; individuelle Vereinbarungen bleiben möglich und haben Vorrang. Es gilt deutsches Recht. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, wird der Geschäftssitz von AV als Gerichtsstand vereinbart. Sollte eine einzelne Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen grundsätzlich unberührt.
Stand: August 2026